Satzung des Pferdesportvereins (PSV)

Reit- und Pferdefreunde Glau e.V.

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Pferdesportverein Reit- und Pferdesportfreunde Glau e.V. mit dem Sitz in 14959 Trebbin, soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Potsdam eingetragen werden.

Der Verein soll Mitglied des Kreissportverbandes Teltow-Fläming und durch den KRV Teltow-Fläming Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Brandenburg und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) werden.

§ 2

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 bis 68 der Abgabenordnung).
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für Steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

§3

Zweck und Aufgaben des Vereins

Der PSV bezweckt

  • die Förderung des Tierschutzes (§52(2) Nr. 14 AO);
  • die Förderung der Jugendhilfe (§52 (2) Nr. 4 AO);
  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes (§52 (2) Nr. 8 AO);
  • die Förderung des Sportes (§52 (2) Nr. 21 AO).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege im Umgang mit dem Pferd;
  2. die Ausbildung von Reiter*in, Pferdefreund*in und Pferd;
  3. die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden, die Sensibilisierung für Fragen des Tierschutzes in seinen vielfältigen Erscheinungsformen, insbesondere durch Aufklärung über die richtige und artgerechte Haltung, Fütterung, Ausrüstung sowie den tiergerechten Umgang mit Pferden als Partner in Sport, Freizeit und Ausbildung hierin;
  4. die Unterstützung der Reitschule bei der Unterhaltung von Schulpferden in Rente und kranken Schulpferden;
  5. die Förderung der Gesundheit und Lebensfreude von Pferden, Eseln aber auch von beeinträchtigten Schulpferden und Schulpferden in Rente;
  6. Vermittlung von Patenschaften für Pferde, Esel, beeinträchtige Schulpferde und Schulpferde in Rente;
  7. die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
  8. die Förderung des Natur- und Umweltschutzes, die Aufklärung über den Reit- und Pferdesport, die Bezüge zu Natur- und Umweltschutz, insbesondere der Tierhaltung als Bestandteil von Landschaftspflege und Teil der Nährstoffkreisläufe unter anderem im Rahmen von Umweltbildung;
  9. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Reitsports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
  10. Die Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.

Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichen Maßen verwirklicht werden.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

  1. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  3. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.
  4. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der*die Antragsteller*in die Vereinssatzung und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an

§ 4a

Verpflichtung gegenüber dem Pferd

  1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
    1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
    2. den Pferden ausreichend abwechslungsreiche und gesunderhaltende Bewegung zu er möglichen,
    3. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
  2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
  3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

§ 4b

Verpflichtung gegenüber anderen Personen

  1. Der Verein verurteilt bei der Förderung und Ausbildung aller Pferdesportler jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie seelischer, körperlicher oder sexualisierter Art ist.
  2. Wer durch die Ausübung ihrer*seiner Funktion mit Bezug zum Verein regelmäßig in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen kann, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er eine in der in §72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftaten begeht. Eine rechtkräftige strafrechtliche Verurteilung ersetzt im Vereinsstrafverfahren die Feststellung der Tatbegehung.
  3. Wer im Zusammenhang mit dem Vereinsleben eine der in Abs. 2 genannten Straftaten begeht, kann mit einem Verweis, einer Geldbuße, einem zeitlichen Verbot für die Ausübung von Ehrenämtern im Verein oder mit dem Ausschluss aus dem Verein belegt werden.
  4. Mit einem Verbot für die Ausübung von Ämtern im Verein, mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 Euro oder einem Verweis kann bestraft werden, werden im Verein geltenden Ethikcode im Hinblick auf die Vermeidung sexueller Gewalt im Vereinsleben, also namentlich die notwendige Distanz, die Intimsphäre und die persönlichen Schamgrenzen der anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie anderen Vereinsmitgliedern in einer Weise missachtet, die geeignet ist die betroffene Person in seiner*ihrer Selbstbestimmung spürbar zu beinträchtigen. Im Wiederholungsfall oder in schweren Fällen ist der Ausschluss aus dem Verein möglich.
  5. Begründen Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine Tat nach Abs. 1 bis 4 begangen hat, kann das zuständige Vereinsorgan vorläufige Maßnahmen zum Schutz der anderen Vereinsmitglieder bis zur Dauer von 6 Monaten treffen, es kann insbesondere alle zustehenden Rechte und Berechtigungen suspendieren oder beschränken. Besteht der Verdacht fort, kann die einstweilige Verfügung durch besonderen Beschluss des Vereinsorgans verlängert werden.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    • gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinter- esse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
    • gegen § 3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,
    • seiner*ihrer Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 6

Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Beiträge, Aufnahmegelder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

§ 7

Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

§8

Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand

§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder seiner/ihrer Vertretung durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.
  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der*des Vorsitzenden*er den Ausschlag.
  6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keine*er der Kandidat*innen die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidat*innen mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Vorsitzenden Person zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  7. Kinder haben kein Stimmrecht, Jugendliche ab 14 Jahren wird Stimmrecht zugesprochen.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist von Vorsitz und Schriftführung zu unterschreiben.

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Wahl der Mitglieder des Ehrenrats,
  • die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
  • die Jahresrechnung,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
  • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
  • die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

§ 11

Vorstand

  1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
  2. Dem Vorstand gehören an:
    • Die*der Vorsitzende,
    • Die*der stellvertretende Vorsitzende,
    • Die*der Jugendwart*in (gem. Jugendordnung),
    • bis zu vier weitere Mitglieder.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die*der Vorsitzende und die*der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die*der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung der*des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während ihrer Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden die*der Vorsitzende oder die*der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist von der*dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 12

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
  • die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
  • die Führung der laufenden Geschäfte.

§ 13

Ehrenrat1

  1. Der Ehrenrat besteht aus einer Obperson und zwei Beisitzer*innen sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach der LPO gegeben ist.
  3. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
  4. Er darf folgende Strafen verhängen:
    1. Verwarnung;
    2. Verweis;
    3. Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung;
    4. Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten;
    5. Ausschluss aus dem Verein.
  5. Jede belastende Entscheidung ist der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
  6. Der Ehrenrat entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 5.

§14

Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Kreisverband, im Regionalverband, im Landessportverband, in der Reiterlichen Deutschen Vereinigung e.V. sowie im Landessportbund ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogenen Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:
  • Name
  • Adresse
  • Geburtsort
  • Geburtsdatum
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse
  • Bankverbindung
  • Mitgliedschaft in anderen Pferdesportvereinen
  • Zeiten der Vereinszugehörigkeit
  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  2. Zur Wahrnehmung satzungsmäßiger Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren. 
  3. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
  4. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung- nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  5. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu ihrer*seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit ihrer*seiner Daten.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
  7. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

§ 15

Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im    Falle    der    Auflösung    des    Vereins    fällt    das    Vermögen     des     Vereins, an den Therapeutischer Reitverein St. Martin e.V., Klothgasse 4, 37133 Friedland, der es unmittelbar und ausschließlich für sdfd Zwecke zu verwenden hat.

Stand: 14. Oktober 2021